Rechtliches · Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen und Werkleistungen von HUGETEC. Individuelle Angebote und Leistungsbeschreibungen haben Vorrang. Stand: 5. August 2026.
§ 1
Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für Verträge mit HUGETEC IT-Coaching & IT-Consulting, Inhaber Ali Sasanipour, über IT-Beratung, Administration, Migration, Security, Automatisierung, Support, Schulung, Webdesign, Branding und ausdrücklich vereinbarte KI-Leistungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn HUGETEC ihnen in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen und Auftragsverarbeitungsverträge gehen diesen AGB vor.
(3) Verbraucher ist, wer überwiegend außerhalb einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt; Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer solchen Tätigkeit handelt.
§ 2
Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
(1) Websiteinformationen und Erstgespräche sind grundsätzlich unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines konkreten Angebots, eine Auftragsbestätigung oder den einvernehmlichen Beginn eindeutig beauftragter Arbeiten zustande.
(2) Geschuldet ist ausschließlich der dokumentierte Leistungsumfang. Bei Dienstverträgen wird fachgerechte Tätigkeit, bei ausdrücklich vereinbarten Werkverträgen der definierte Erfolg geschuldet.
(3) Änderungen des Umfangs werden als Change Request mit Auswirkungen auf Termine, Vergütung, Lizenzen und Risiken dokumentiert.
§ 3
Mitwirkung, Zugänge und Datensicherung
(1) Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Ansprechpartner, Entscheidungen, Lizenzen und rechtmäßige Zugänge rechtzeitig bereit.
(2) Vor produktiven Änderungen sorgt der Auftraggeber für geeignete, überprüfte Sicherungen, soweit HUGETEC nicht ausdrücklich mit Backup und Wiederherstellung beauftragt ist. HUGETEC weist auf erkennbare Risiken hin und dokumentiert vereinbarte Rückfalloptionen.
(3) Zugangsdaten dürfen nur über vereinbarte sichere Kanäle übermittelt werden. Der Auftraggeber bestätigt, zur Freigabe der betroffenen Systeme und Daten berechtigt zu sein.
§ 4
Termine, Abnahme und Drittanbieter
(1) Termine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, höhere Gewalt oder nicht von HUGETEC beherrschbare Anbieter- und Plattformausfälle verlängern Fristen angemessen.
(2) Bei Werkleistungen prüft der Auftraggeber das Ergebnis innerhalb der vereinbarten Frist und meldet konkrete Mängel nachvollziehbar. Gesetzliche Abnahmeregeln bleiben unberührt.
(3) Cloud-, Lizenz-, Hosting- und Softwareleistungen Dritter unterliegen zusätzlich deren Bedingungen. HUGETEC schuldet keine unveränderte Verfügbarkeit oder Funktionsweise eines fremden Dienstes, soweit dies nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
§ 5
Vergütung, Auslagen und Zahlung
(1) Vergütung, Abrechnungsmodell, Reisekosten, Fremdlizenzen und Zahlungsplan ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, wird der nachweisbare Aufwand nach dem vor Auftragserteilung mitgeteilten Satz berechnet.
(2) Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder auf der Rechnung genannten Frist ohne Abzug fällig. Gesetzliche Verzugsregeln gelten.
(3) HUGETEC kann bei Projektleistungen angemessene Anzahlungen oder Abschläge entsprechend dem Leistungsfortschritt vereinbaren.
§ 6
Nutzungsrechte und Open Source
(1) Vereinbarte Nutzungsrechte an individuell erstellten Arbeitsergebnissen gehen nach vollständiger Zahlung im vereinbarten Umfang über. Vorbestehende Werkzeuge, allgemeine Methoden, Bibliotheken, Know-how und nicht exklusiv entwickelte Bestandteile verbleiben bei HUGETEC.
(2) Für Open-Source-Software und Drittmaterial gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. Der Auftraggeber erhält hierzu die vereinbarten Hinweise und muss Weitergabe- oder Kennzeichnungspflichten beachten.
(3) Eine Veröffentlichung als Referenz erfolgt nur im vereinbarten Umfang oder nach Freigabe des Auftraggebers.
§ 7
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen angemessen geschützt und verwenden sie nur für den Vertragszweck.
(2) Soweit HUGETEC personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Verantwortlichkeiten, Unterauftragnehmer, Löschung, Rückgabe und Sicherheitsmaßnahmen werden projektbezogen festgelegt.
(3) HUGETEC darf sicherheitsrelevante Arbeiten aussetzen, wenn notwendige Freigaben, Backups oder Schutzmaßnahmen fehlen und eine Fortsetzung ein unverhältnismäßiges Risiko erzeugen würde.
§ 8
KI-gestützte Leistungen
(1) KI-Werkzeuge werden nur im vereinbarten Zweck und unter Berücksichtigung von Vertraulichkeit, Datenschutz, Berechtigungen, Anbieterbedingungen und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2024/1689 eingesetzt.
(2) Personenbezogene oder vertrauliche Kundendaten werden nicht ohne dokumentierte Grundlage in öffentlich zugängliche KI-Dienste eingegeben. Das konkrete System, Speicher- und Trainingsoptionen sowie erforderliche Freigaben werden vor einem produktiven Einsatz festgelegt.
(3) KI-Ausgaben können fehlerhaft oder unvollständig sein. HUGETEC prüft eigene Arbeitsergebnisse im vereinbarten fachlichen Umfang. Entscheidungen, die besondere Branchen-, Rechts- oder Fachverantwortung des Auftraggebers erfordern, verbleiben beim Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(4) Für Hochrisiko- oder sonst regulierte Einsatzfälle werden Rollen und Pflichten gesondert vereinbart; ein allgemeiner Beratungsauftrag umfasst keine automatische Konformitätszusage.
§ 9
Mängel, Haftung und Wiederherstellung
(1) Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie zwingende gesetzliche Haftung haftet HUGETEC nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine weitergehende Haftungsbegrenzung gegenüber Verbrauchern gilt nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
(3) Für Datenverlust ist die Haftung auf den Aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, risikoadäquater Sicherung und Wiederherstellungsprüfung angefallen wäre, sofern HUGETEC die Sicherung nicht selbst schuldhaft verletzt hat.
(4) Der Auftraggeber meldet Störungen und Mängel ohne unnötige Verzögerung und ermöglicht eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung.
§ 10
Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung bei laufenden Dienstverträgen, kann mit 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
(3) Für Werkverträge und bereits beauftragte Leistungen gelten bei Beendigung die gesetzlichen Vergütungs- und Abrechnungsregeln sowie die individuell vereinbarten Übergabe- und Löschpflichten.
§ 11
Verbraucherinformationen und Widerruf
(1) Verbrauchern stehen bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung und – sofern erforderlich – ein Muster-Widerrufsformular werden vor Vertragsschluss bereitgestellt.
(2) Soll die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wird die hierfür gesetzlich erforderliche ausdrückliche Erklärung eingeholt. Das Erlöschen oder die Wertersatzpflicht richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; diese AGB verkürzen das Widerrufsrecht nicht.
(3) Unternehmern steht kein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht zu.
§ 12
Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des gewöhnlichen Aufenthaltsstaats bleiben unberührt.
(2) Gerichtsstand für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit zulässig, München.
(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.